von Mag. Otto
Reith, Steuerberater
Erklärungseinreichung:
Frist 30.06., falls ohne Steuerberater (Quotenregelung)
- ab dem 1.10. Anspruchszinsen
[akt. 20.06.2022]
Einreichfrist: Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung (Pflichtveranlagung) ist grundsätzlich der 30.4., im Falle der elektronischen Einreichung via Online-Erklärungen gilt der 30.06. des Folgejahres! (§ 134 Abs. 1 BAO) Diese Fristen können auf begründeten Antrag vom Finanzamt verlängert werden (eventuell mehrfach). Bei Ablehnung der Fristverlängerung ist eine Nachfrist von zumindest 1 Woche zu setzen (§ 134 Abs. 2 BAO).
Warum ist die Einhaltung der Fristen wichtig?
Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag bis zu zehn
Prozent des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden, falls
die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 135 BAO).
Quotenregelung: Sind Sie durch einen Steuerberater vertreten (und kein reiner Arbeitnehmerveranlagungsfall), geht es ihnen besser, kommt diese zur Anwendung: Der Steuerberater kann bei seinen KlientInnen die Einreichung ab Oktober des Folgejahres bis März des zweitfolgenden Jahres erledigen. In Extremfällen ist auch eine Einreichung bis April des zweitfolgenden Jahres möglich, allerdings verlieren solche KlientInnen die Anwendung der Quotenregelung für das Folgejahr und - siehe oben.
Anspruchszinsen: Dabei sollte beachtet werden, dass für
Steuernachzahlungen bzw. -guthaben ab dem 1.10.
Anspruchszinsen zu bezahlen sind bzw. gutgeschrieben werden. Wollen Sie
diese vermeiden, sollten Sie in Höhe der vom Steuerberater berechneten
Nachzahlung eine Anzahlung auf Ihr Steuerkonto mit entsprechendem Vermerk
leisten (z.B. K 202x, E 202x).
Nachforderungszinsen sind nicht
abzugsfähig, Gutschriftszinsen sind nicht steuerpflichtig.
In welchen Fällen müssen Einkommensteuererklärungen gem. § 41 f EStG eingereicht werden?
- Steuerpflichtiges Einkommen ist
über EUR 11.000,- ODER
in den Einkünften sind folgende Einkünfte enthalten (alternativ)
- neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften solche ohne
Lohnsteuerpflicht von über EUR 730,-, wenn das gesamte Einkommen über EUR 12.000,- ist (Endbesteuerte
Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen)
- betriebliche Einkünfte mit Bilanzierung
- bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen
- wenn die pauschale Bewertungsregel wegen Nichtbekanntgabe der
Anschaffungskosten gegenüber einer neuen Depotbank (siehe auch
Substanzgewinne
bzw. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen) zur Anwendung gekommen ist (§ 93 Abs.
4 EStG 1988).
- bestimmte Einkünfte aus Immobilientransaktionen, für die keine
Immobilienertragsteuer abgeführt wurde
- bei Aufforderung durch das Finanzamt (Zusendung der Erklärung)
Näheres unter
https://www.bmf.gv.at/steuern/fristen-verfahren/fv-fristen-faelligkeiten.html