von Mag. Otto Reith, Steuerberater

Anspruchszinsen für
Steuernachzahlungen ab 1.10.

[akt. 27.09.2024]

Vielleicht ist ein Kredit vom oder an das Finanzamt sinnvoll?!

Bei der Veranlagung kommt es zu
- einer Festsetzung von Anspruchszinsen.
Es ist daher erforderlich, wenn eine Nachzahlung (zB bei zu geringer Vorauszahlung) erwartet wird, bis Ende September eine Anzahlung zu zahlen.

Es kann schon deshalb sinnvoll sein, für voraussichtliche Nachzahlungen eine Anzahlung zu leisten, um sicherzustellen, dass bei Veranlagung die Liquidität für die Nachzahlung besteht.

Bei Steuernachzahlungen für Vorjahre aufgrund von bescheidmäßiger Veranlagung werden ab dem 1.10. des Folgejahres sog. Anspruchszinsen berechnet. Wer für das zu veranlagende Jahr mit einer Steuernachzahlung rechnet, kann die Belastung durch Anspruchszinsen im Wege einer freiwilligen Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuemachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter 50 € werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Anspruchszinsen können z.B. auch beim GmbH-Gesellschafter anfallen, wenn die Kapitalertragsteuer (KESt) ihm als Empfänger einer verdeckten Ausschüttung vorgeschrieben, aber die KESt von der GmbH verspätet beglichen wird (BMF 30.03.2015).

Das Finanzamt gewährt auf begründeten Antrag Zahlungserleichterung (auch für Umsatzsteuerzahllasten) und verrechnet dafür sog. Stundungszinsen. Für Steuern, deren Bezahlung aufgrund einer Berufung ausgesetzt wird, werden bei erfolgloser Berufung sog. Aussetzungszinsen verrechnet. Wird bei einer Abgabenfestsetzung, gegen die Berufung erhoben wird, ein Betrag trotzdem bezahlt, aber später aufgrund erfolgreicher Berufung vom Finanzamt gutgeschrieben, so wird dieser rückzuzahlende Betrag mit Beschwerdezinsen verzinst (Antragspflicht). Ausgegangen wird dabei vom Basiszinssatz, den die Europäische Zentralbank (EZB) jeweils festgesetzt hat. Die Zinssätze:

Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO, Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO Anspruchszinsen gemäß § 205 Abs. 2 BAO, Berufungszinsen gemäß § 205a BAO, Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c BAO

Erlaß des BMF vom 13.09.2024

Wirksamkeit ab
_________ Basiszinssatz
_______________ Stundungszinsen [1][4][6]
_____________________ Anspruchszinsen, Berufungszinsen [3]
_____________________ Aussetzungszinsen, Umsatzsteuerzinsen [2][5]

18.09.2024 3,03% 7,53% 5,03%

[1] Infolge Änderung des § 212 Abs. 2 BAO durch das AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, liegt mit Wirksamkeit ab 1. Februar 2005 die Höhe der Stundungszinsen 4,5% über dem Basiszinssatz.
[2] Infolge Änderung des § 212a Abs. 9 BAO durch das AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, liegt mit Wirksamkeit ab 1. Februar 2005 die Höhe der Aussetzungszinsen 2% über dem Basiszinssatz.
[3] Durch § 205a BAO idF des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, wurden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2012 Berufungszinsen geschaffen. Die Höhe der Berufungszinsen liegt 2% über dem Basiszinssatz.
[4] Infolge Änderung des § 212 Abs. 2 iVm 323c ff BAO, liegt mit Wirksamkeit ab 1. Juni 2021 bis 30. Juni 2024 die Höhe der Stundungszinsen teilweise bei 0% bzw. 2% über dem Basiszinssatz (COVID-19-Ratenzahlungsmodelle).
[5] Durch § 205c BAO idF des AbgÄG 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, in Kraft getreten 20. Juli 2022, wurden Umsatzsteuerzinsen geschaffen. Die Höhe der Umsatzsteuerzinsen liegt 2% über dem Basiszinssatz.
[6] Ab 1. Juli 2024 betragen die Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO 4,5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.


Die Anspruchszinsen fallen unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Abgabenbehörde an einer späten Abgabenfestsetzung an! Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob die Abgabenbehörde ihrer Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub über Abgabenerklärungen zu entscheiden, nachgekommen ist (UFS 01.06.2011, UFS 28.5.2008)

Kredit vom Finanzamt überlegenswert?
Der Abgabepflichtige kann frei entscheiden, ob für ihn der Zinsvorteil aus einer späten Abgabenfestsetzung, deren Zeitpunkt noch ungewiss ist, die "ständig laufenden" Anspruchszinsen aufwiegt. Tatsächlich hat es daher der Abgabepflichtige im Regelfall in der Hand, ob und in welchem Ausmaß Anspruchszinsen anfallen. Anzahlungen können "jederzeit" entrichtet werden. Man kann daher jederzeit das Ausmaß der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anfallenden Anspruchszinsen ermitteln, dieses gegen den (möglichen) Zinsvorteil aus einer (noch) späteren Veranlagung abwägen, und sich so für oder gegen die Leistung einer entsprechenden Anzahlung entscheiden. (UFS 06.06.2011)

Achtung Pferdefuß: diese Zinsen können üblicherweise nicht von der Ertragsteuerbasis abgesetzt werden, d.h. sie mindern nicht den steuerlichen Gewinn bzw. das steuerliche Einkommen! So sind etwa Berufungszinsen, die iZm Ertragsteuern stehen, nicht steuerpflichtig. Berufungszinsen für andere Steuern (Umsatzsteuer, Lohnabgaben) sind als Betriebseinnahmen zu versteuern.

Falls sie als Alternative zum Finanzamt doch auf die klassische Finanzierung durch die Bank zurückgreifen, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Unterstützung bei Bank- und Kreditgesprächen zur Verfügung!

Steuertipp

Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Zinsenaufwendungen sind zwar steuerlich nicht absetzbar, Zinsenerträge dafür aber steuerfrei. Auf Grund des niedrigen Zinsniveaus kann es sich lohnen, mit der Abgabe der Steuererklärung zu warten, wenn man eine Gutschrift erwartet. Bei Anspruchszinsen von 4,13% entspricht dies einer Verzinsung vor Abzug der 27,5%igen KEST von 5,70%.

Ab 01.04. Steuerzahlungen verpflichtend elektronisch

[akt. 04.03.2016]

Zahlungen an das Finanzamt müssen elektronisch erfolgen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist. Näheres bestimmt die am 16.02.2016 veröffentlichte Verordnung. Die Neuregelung ist auf Steuerzahlungen ab dem 1. April 2016 anzuwenden. Die elektronische Überweisung ist zumutbar, wenn ein Electronic-Banking-System bereits für Zahlungen benutzt wird und ein Internet-Anschluss verfügbar ist. Die elektronische Steuerzahlung kann dann entweder im Wege der Funktion Finanzamtszahlung, wenn das Electronic-Banking-System des Kreditinstituts eine solche Funktion beinhaltet oder im Wege des „eps"- Verfahrens („e-payment Standard"), das im System FinanzOnline zur Verfügung steht, erfolgen. Verfügt Ihr Electronic-Banking-System nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung'', dann müssen Sie die Abgaben im Wege des eps-Verfahrens über FinanzOnline bezahlen.

Wird keines dieses Verfahren verwendet (beispielsweise wird unzulässigerweise mit Electronic Banking, aber nicht über die Finanzamtszahlung, sondern die einfache Inlandsüberweisung bezahlt), ist regelmäßig genau zu prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie zB Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) vom Finanzamt auch richtig erfasst werden.

Link zum eps-Verfahren:
https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/html/eZahlung.pdf

 

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