von Mag. Otto
Reith, Steuerberater
Anspruchszinsen für
Steuernachzahlungen ab 1.10.
[akt. 27.09.2024]
Vielleicht ist ein Kredit vom oder an das
Finanzamt sinnvoll?!
Bei der Veranlagung kommt es zu
- einer
Festsetzung von Anspruchszinsen.
Es ist daher erforderlich, wenn eine Nachzahlung (zB bei zu geringer Vorauszahlung)
erwartet wird, bis Ende September eine Anzahlung zu zahlen.
Es kann schon deshalb sinnvoll sein, für voraussichtliche Nachzahlungen eine Anzahlung zu leisten, um sicherzustellen, dass bei Veranlagung die Liquidität für die Nachzahlung besteht.
Bei Steuernachzahlungen für Vorjahre aufgrund von bescheidmäßiger Veranlagung werden ab dem 1.10. des Folgejahres sog. Anspruchszinsen berechnet. Wer für das zu veranlagende Jahr mit einer Steuernachzahlung rechnet, kann die Belastung durch Anspruchszinsen im Wege einer freiwilligen Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuemachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter 50 € werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Anspruchszinsen können z.B. auch beim GmbH-Gesellschafter anfallen, wenn die Kapitalertragsteuer (KESt) ihm als Empfänger einer verdeckten Ausschüttung vorgeschrieben, aber die KESt von der GmbH verspätet beglichen wird (BMF 30.03.2015).
Das Finanzamt gewährt auf
begründeten Antrag Zahlungserleichterung (auch für
Umsatzsteuerzahllasten) und verrechnet dafür sog. Stundungszinsen.
Für Steuern, deren Bezahlung aufgrund einer Berufung ausgesetzt wird,
werden bei erfolgloser Berufung sog. Aussetzungszinsen verrechnet. Wird
bei einer Abgabenfestsetzung, gegen die Berufung erhoben wird, ein Betrag
trotzdem bezahlt, aber später aufgrund erfolgreicher Berufung vom
Finanzamt gutgeschrieben, so wird dieser rückzuzahlende Betrag mit Beschwerdezinsen verzinst
(Antragspflicht). Ausgegangen wird dabei vom Basiszinssatz, den die Europäische
Zentralbank (EZB) jeweils festgesetzt hat. Die Zinssätze:
Stundungszinsen gemäß §
212 Abs. 2 BAO, Aussetzungszinsen gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO Anspruchszinsen gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO, Berufungszinsen gemäß §
205a BAO
Erlaß des BMF vom 13.09.2024
Wirksamkeit ab
_________ Basiszinssatz
_______________ Stundungszinsen [1][4][6]
_____________________ Anspruchszinsen, Berufungszinsen
[3]
_____________________ Aussetzungszinsen, Umsatzsteuerzinsen
[2][5]
18.09.2024 3,03% 7,53% 5,03%
[1] Infolge Änderung des § 212 Abs. 2 BAO durch das AbgÄG 2004,
BGBl. I Nr. 180/2004, liegt mit Wirksamkeit ab 1. Februar 2005 die Höhe
der Stundungszinsen 4,5% über dem Basiszinssatz.
[2] Infolge Änderung des § 212a Abs. 9 BAO durch das AbgÄG 2004,
BGBl. I Nr. 180/2004, liegt mit Wirksamkeit ab 1. Februar 2005 die Höhe
der Aussetzungszinsen 2% über dem Basiszinssatz.
[3] Durch § 205a BAO idF des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, wurden
mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2012 Berufungszinsen geschaffen. Die
Höhe der Berufungszinsen liegt 2% über dem Basiszinssatz.
[4] Infolge Änderung des § 212 Abs. 2 iVm 323c ff BAO, liegt mit Wirksamkeit ab
1. Juni 2021 bis 30. Juni 2024 die Höhe der Stundungszinsen teilweise bei 0%
bzw. 2% über dem Basiszinssatz (COVID-19-Ratenzahlungsmodelle).
[5] Durch § 205c BAO idF des AbgÄG 2022, BGBl. I Nr.
108/2022, in Kraft getreten 20. Juli 2022, wurden Umsatzsteuerzinsen geschaffen. Die
Höhe der Umsatzsteuerzinsen liegt 2% über dem Basiszinssatz.
[6] Ab 1. Juli 2024 betragen die Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO 4,5
% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
Die Anspruchszinsen fallen
unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Abgabenbehörde
an einer späten Abgabenfestsetzung an! Daher ist es nicht ausschlaggebend,
ob die Abgabenbehörde ihrer Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub
über Abgabenerklärungen zu entscheiden, nachgekommen ist (UFS
01.06.2011, UFS 28.5.2008)
Kredit vom Finanzamt überlegenswert?
Der Abgabepflichtige kann frei entscheiden, ob für ihn der Zinsvorteil
aus einer späten Abgabenfestsetzung, deren Zeitpunkt noch ungewiss
ist, die "ständig laufenden" Anspruchszinsen aufwiegt.
Tatsächlich hat es daher der Abgabepflichtige im Regelfall in der Hand, ob
und in welchem Ausmaß Anspruchszinsen anfallen. Anzahlungen können
"jederzeit" entrichtet werden. Man kann daher jederzeit das
Ausmaß der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anfallenden Anspruchszinsen
ermitteln, dieses gegen den (möglichen) Zinsvorteil aus einer (noch)
späteren Veranlagung abwägen, und sich so für oder gegen die
Leistung einer entsprechenden Anzahlung entscheiden. (UFS 06.06.2011)
Achtung Pferdefuß: diese Zinsen können üblicherweise nicht von
der Ertragsteuerbasis abgesetzt werden, d.h. sie mindern nicht den steuerlichen
Gewinn bzw. das steuerliche Einkommen! So sind etwa Berufungszinsen, die iZm
Ertragsteuern stehen, nicht steuerpflichtig. Berufungszinsen für andere
Steuern (Umsatzsteuer, Lohnabgaben) sind als Betriebseinnahmen zu versteuern.
Falls sie als Alternative zum Finanzamt doch
auf die klassische Finanzierung durch die Bank
zurückgreifen, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Unterstützung
bei Bank- und Kreditgesprächen zur Verfügung!
Steuertipp
Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich
neutral. Zinsenaufwendungen sind zwar steuerlich nicht absetzbar,
Zinsenerträge dafür aber steuerfrei. Auf Grund des niedrigen
Zinsniveaus kann es sich lohnen, mit der Abgabe der Steuererklärung zu
warten, wenn man eine Gutschrift erwartet. Bei Anspruchszinsen von 4,13%
entspricht dies einer Verzinsung vor Abzug der 27,5%igen KEST von 5,70%.
Ab 01.04. Steuerzahlungen verpflichtend elektronisch
[akt. 04.03.2016]
Zahlungen an das Finanzamt müssen
elektronisch erfolgen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist.
Näheres bestimmt die am 16.02.2016 veröffentlichte Verordnung. Die
Neuregelung ist auf Steuerzahlungen ab dem 1. April 2016 anzuwenden. Die
elektronische Überweisung ist zumutbar, wenn ein Electronic-Banking-System
bereits für Zahlungen benutzt wird und ein Internet-Anschluss
verfügbar ist. Die elektronische Steuerzahlung kann dann entweder im Wege
der Funktion Finanzamtszahlung, wenn das Electronic-Banking-System des
Kreditinstituts eine solche Funktion beinhaltet oder im Wege des
„eps"- Verfahrens („e-payment Standard"), das im System
FinanzOnline zur Verfügung steht, erfolgen. Verfügt Ihr
Electronic-Banking-System nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung'',
dann müssen Sie die Abgaben im Wege des eps-Verfahrens über
FinanzOnline bezahlen.
Wird keines dieses Verfahren verwendet
(beispielsweise wird unzulässigerweise mit Electronic Banking, aber nicht
über die Finanzamtszahlung, sondern die einfache Inlandsüberweisung
bezahlt), ist regelmäßig genau zu prüfen, ob die Zahlungen
richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie zB Umsatzsteuer,
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) vom Finanzamt auch richtig erfasst
werden.
Link zum eps-Verfahren:
https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/html/eZahlung.pdf