von Mag. Otto Reith, Steuerberater

RÄG ab 20.07.2015:

NEUE ABSCHLUSS - REGELN
Rechnungslegungsänderungs-Gesetz 2014 tritt in Kraft
[akt. 22.06.2015]

Mit dem Rechnungslegungs-Änderungs-Gesetz 2014 wurde die Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU) umgesetzt. Ab dem 20. Juli 2015 kommt es zu umfangreichen Neuerungen für Unternehmer. Die Anwendung der geänderten Bestimmungen ist allerdings hauptsächlich für jene Geschäftsjahre vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, sind die bisherigen Bestimmungen (jene, die vor dem Inkrafttreten des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014 gegolten haben) anzuwenden. Die wesentlichen Punkte finden sich im Folgenden:

[Zu den Größenklassen siehe die Aktualisierung vom 13.09.2021]

-         Die geänderten Schwellenwerte können bereits für die Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 2016 angewendet werden. Wenn beispielsweise ein Unternehmen bereits in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 eine Kleinstkapitalgesellschaft war, dann kann sie bei der Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 schon die Begünstigungen für Kleinstkapitalgesellschaften in Anspruch nehmen.

-         Unversteuerte Rücklagen: Es erfolgt die Abschaffung des Sonderpostens der unversteuerten Rücklagen. Im Übergangsrecht ist vorgesehen, dass bestehende unversteuerte Rücklagen unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen sind. Soweit in unversteuerten Rücklagen passive latente Steuern enthalten sind, sind diese in einer entsprechenden Rückstellung auszuweisen. Wenn keine bestimmungsgemäße Verwendung erfolgt, ist die Bewertungsreserve steuerlich gewinnerhöhend aufzulösen.*

-         Rückstellungen für Personal: Gemäß § 211 Abs. 1 UGB sind Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen, Pensionen, Jubiläumsgeldzusagen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag
anzusetzen. Sofern keine wesentlichen Wertdifferenzen zwischen dem versicherungs- und finanzmathematischen Bewertungsverfahren bestehen, kann das vereinfachende finanzmathematische Verfahren bei der Bewertung von Abfertigungsrückstellungen auch nach Inkrafttreten des RÄG 2014 gerechtfertigt sein. Als Wesentlichkeitsschwelle wird dabei eine Bandbreite von 5-10% angesehen. Im Falle einer finanzmathematischen Bewertung sollte allerdings längstens alle
fünf Jahre sowie bei Vorliegen geänderter Umstände zusätzlich
eine Bewertung nach versicherungsmathematischen Grundsät
zen erfolgen, um die (Un)wesentlichkeit der Abweichungen zu
bestätigen. Für solche und andere langfristig fällige Verpflichtungen darf ein durchschnittlicher Marktzinssatz angewendet werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.*

-         Zwangsstrafen: Es kommt zu Erleichterungen für Unternehmer im Bereich des Zwangsstrafverfahrens zur Durchsetzung der Pflicht zur Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlüsse. Zwangsstrafen können gestundet und nachgelassen werden, sofern dies durch die Adressatin/den Adressaten einer Zwangsstrafe beantragt wird. Für die Dauer eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung werden keine Zwangsstrafverfügungen verhängt.

Gemäß § 196a Abs. 2 UGB müssen die Anforderungen an den Jahresabschluss in Bezug auf Darstellung und Offenlegung nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist. Der Grundsatz der Wesentlichkeit war - wie auch der Grundsatz des wirtschaftlichen Gehalts - bereits vor dem Inkrafttreten des RAG 2014 im Schrifttum anerkannt geworden.
Äußerst kritisch wird die Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes
auf den Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden gesehen. Insbesondere das Prinzip der Vollständigkeit und der Richtigkeit in § 190 Abs. 3 UGB und § 196 Abs. 1 UGB fordern die Erfassung sämtlicher Transaktionen. Möglich ist ein Abweichen nur dann, wenn es geregelt ist. Vgl. etwa in § 198 Abs. 8 Z 3 UGB das Wahlrecht betreffend die Passivierung von Rückstellungen, soweit es sich um nicht wesentliche Beträge handelt.*

Der Begriff Umsatzerlöse umfasst nach § 189a Z 5 UGB Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie von sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben. Somit sind unter Umständen auch sonstige betriebliche Erträge von den Umsatzerlösen erfasst.*

* RÄG 2014, Hirschler - Höltschl, in WT Fachjournal 2-2016

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

ABSCHLUSS
NEUER STANDARD
Neues Fachgutachten zur Erstellung von Jahresabschlüssen
[akt. 15.02.2013]


Damit Ihr Jahresabschluss in optimaler Qualität erstellt wird, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Oktober 2012 ein neues Fachgutachten veröffentlicht. Das Fachgutachten behandelt die Grundsätze für die Erstellung von Abschlüssen (KFS/RL 26).

In diesen Fachgutachten wird die Berufsauffassung über die Erstellung von Abschlüssen durch Wirtschaftstreuhänder dargelegt. Es sollen Grundsätze der beruflichen Verantwortung gewahrt und Leitlinien für Form und Inhalt geschaffen werden. Mit dem Fachgutachten soll die Qualität der Erstellung vereinheitlicht und insbesondere durch folgende Massnahmen verbessert werden.

Auftragsschreiben
Im Auftragsschreiben werden die Aufgaben eindeutig festgelegt und in einer schriftlichen Auftragsbestätigung im Einzelnen beschrieben. Es soll helfen, Missverständnisse hinsichtlich Ziel und Umfang des Auftrages zu vermeiden und die Verantwortlichkeiten klar regeln.

Berichterstattung
Der Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses wird in einem Muster vorgegeben.

Vollständigkeitserklärung
Es wird eine Vollständigkeitserklärung eingeholt. Sie soll sicherstellen, dass alle Informationen richtig und vollständig vorliegen, die für die Erstellung erforderlich sind.

RÄG 2010: Umsatzgrenze zur Buchführungspflicht nun € 700.000,--
[akt. 31.3.2010]

Die Rechnungslegungspflicht für Unternehmer ist zum einen an bestimmte Rechtsformen (z.B. GmbH, AG) angeknüpft. Bei anderen Rechtsformen, etwa KG oder Einzelunternehmen, tritt sie bei Überschreiten einer Umsatzschwelle ein. Kleine Unternehmer sollen nicht (mehr) der Rechnungslegungspflicht unterliegen. Diese Umsatzschwelle wurde mit dem RÄG 2010 erhöht auf
€ 700.000,-- (vormals € 400.000,--)
Wird diese Umsatzschwelle von € 700.000,-- in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren überschritten, muss der Unternehmer im darauf zweitfolgenden Wirtschaftsjahr (also im 4. Jahr) die unternehmensrechtliche Rechnungslegung einrichten. Im 3. Wirtschaftsjahr kann er sich auf die Umstellung vorbereiten. Beträgt der Umsatz einmal über € 1 Mio., so tritt die Rechnungslegungspflicht bereits im darauf folgenden Wirtschaftsjahr ein.

Wichtige Hinweise - Legal disclaimer