von Mag.
Otto Reith, Steuerberater
RÄG ab 20.07.2015:
NEUE ABSCHLUSS - REGELN
Rechnungslegungsänderungs-Gesetz
2014 tritt in Kraft
[akt. 22.06.2015]
Mit dem
Rechnungslegungs-Änderungs-Gesetz 2014 wurde die Bilanz-Richtlinie
(2013/34/EU)
umgesetzt. Ab dem 20. Juli 2015 kommt es zu umfangreichen Neuerungen
für Unternehmer. Die Anwendung der geänderten Bestimmungen ist
allerdings hauptsächlich für jene Geschäftsjahre vorgesehen, die
nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Unterlagen der Rechnungslegung
für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben,
sind die bisherigen Bestimmungen (jene, die vor dem Inkrafttreten des
Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014 gegolten haben) anzuwenden. Die
wesentlichen Punkte finden sich im Folgenden:
[Zu den Größenklassen siehe die Aktualisierung vom 13.09.2021]
-
Die geänderten
Schwellenwerte können bereits für die Jahresabschlüsse
der Geschäftsjahre 2016 angewendet werden. Wenn beispielsweise ein
Unternehmen bereits in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 eine
Kleinstkapitalgesellschaft war, dann kann sie bei der Erstellung des
Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 schon die
Begünstigungen für Kleinstkapitalgesellschaften in Anspruch nehmen.
-
Unversteuerte
Rücklagen: Es erfolgt die Abschaffung des Sonderpostens der unversteuerten Rücklagen.
Im Übergangsrecht ist vorgesehen, dass bestehende unversteuerte
Rücklagen unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen sind.
Soweit in unversteuerten Rücklagen passive latente Steuern enthalten sind,
sind diese in einer entsprechenden Rückstellung auszuweisen.
anzusetzen. Sofern keine wesentlichen Wertdifferenzen
zwischen dem versicherungs- und finanzmathematischen Bewertungsverfahren
bestehen, kann das vereinfachende finanzmathematische Verfahren bei der
Bewertung von Abfertigungsrückstellungen auch nach Inkrafttreten des RÄG
2014 gerechtfertigt sein. Als Wesentlichkeitsschwelle wird dabei eine
Bandbreite von 5-10% angesehen. Im Falle einer finanzmathematischen
Bewertung sollte allerdings längstens alle
fünf Jahre sowie bei Vorliegen
geänderter Umstände zusätzlich
eine Bewertung nach
versicherungsmathematischen Grundsät
zen erfolgen, um die
(Un)wesentlichkeit der Abweichungen zu
bestätigen. Für solche und andere
langfristig fällige Verpflichtungen darf ein durchschnittlicher
Marktzinssatz angewendet werden, der sich bei einer angenommenen
Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt, sofern dagegen im Einzelfall keine
erheblichen Bedenken bestehen.*
-
Zwangsstrafen:
Es kommt zu Erleichterungen für Unternehmer im Bereich des
Zwangsstrafverfahrens zur Durchsetzung der Pflicht zur Offenlegung der Jahres-
und Konzernabschlüsse. Zwangsstrafen können gestundet und
nachgelassen werden, sofern dies durch die Adressatin/den Adressaten einer
Zwangsstrafe beantragt wird. Für die Dauer eines Insolvenzverfahrens mit
Ausnahme eines Sanierungsverfahrens
mit Eigenverwaltung werden keine Zwangsstrafverfügungen
verhängt.
Gemäß § 196a Abs. 2 UGB müssen die Anforderungen an den
Jahresabschluss in Bezug auf Darstellung und Offenlegung nicht
erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist. Der
Grundsatz der Wesentlichkeit war - wie auch der Grundsatz des
wirtschaftlichen Gehalts - bereits vor dem Inkrafttreten des RAG 2014 im
Schrifttum anerkannt geworden.
Äußerst kritisch wird die Anwendung des
Wesentlichkeitsgrundsatzes
auf den Ansatz von Vermögensgegenständen und
Schulden gesehen. Insbesondere das Prinzip der Vollständigkeit und der
Richtigkeit in § 190 Abs. 3 UGB und § 196 Abs. 1 UGB fordern die Erfassung
sämtlicher Transaktionen. Möglich ist ein Abweichen nur dann, wenn es geregelt
ist. Vgl. etwa in § 198 Abs. 8 Z 3 UGB das Wahlrecht betreffend
die Passivierung von Rückstellungen, soweit es sich um
nicht wesentliche Beträge handelt.*
* RÄG 2014, Hirschler - Höltschl, in WT Fachjournal 2-2016
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
ABSCHLUSS
NEUER STANDARD
Neues Fachgutachten zur Erstellung
von Jahresabschlüssen
[akt. 15.02.2013]
Damit Ihr Jahresabschluss in
optimaler Qualität erstellt wird, hat die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder im Oktober 2012 ein neues Fachgutachten
veröffentlicht. Das Fachgutachten behandelt die Grundsätze für
die Erstellung von Abschlüssen (KFS/RL 26).
In diesen Fachgutachten wird die Berufsauffassung über die Erstellung von Abschlüssen durch Wirtschaftstreuhänder dargelegt. Es sollen Grundsätze der beruflichen Verantwortung gewahrt und Leitlinien für Form und Inhalt geschaffen werden. Mit dem Fachgutachten soll die Qualität der Erstellung vereinheitlicht und insbesondere durch folgende Massnahmen verbessert werden.
Auftragsschreiben
Im Auftragsschreiben werden die Aufgaben eindeutig festgelegt und in einer
schriftlichen Auftragsbestätigung im Einzelnen beschrieben. Es soll
helfen, Missverständnisse hinsichtlich Ziel und Umfang des Auftrages zu
vermeiden und die Verantwortlichkeiten klar regeln.
Berichterstattung
Der Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses wird in einem Muster
vorgegeben.
Vollständigkeitserklärung
Es wird eine Vollständigkeitserklärung eingeholt. Sie soll
sicherstellen, dass alle Informationen richtig und vollständig vorliegen,
die für die Erstellung erforderlich sind.
RÄG 2010:
Umsatzgrenze zur Buchführungspflicht nun € 700.000,--
[akt. 31.3.2010]
Die Rechnungslegungspflicht für Unternehmer ist zum einen an bestimmte
Rechtsformen (z.B. GmbH, AG) angeknüpft. Bei anderen Rechtsformen, etwa KG
oder Einzelunternehmen, tritt sie bei Überschreiten einer Umsatzschwelle
ein. Kleine Unternehmer sollen nicht (mehr) der Rechnungslegungspflicht
unterliegen. Diese Umsatzschwelle wurde mit dem RÄG 2010 erhöht auf
€ 700.000,-- (vormals € 400.000,--)
Wird diese Umsatzschwelle von € 700.000,-- in zwei aufeinander folgenden
Wirtschaftsjahren überschritten, muss der Unternehmer im darauf
zweitfolgenden Wirtschaftsjahr (also im 4. Jahr) die unternehmensrechtliche
Rechnungslegung einrichten. Im 3. Wirtschaftsjahr kann er sich auf die
Umstellung vorbereiten. Beträgt der Umsatz einmal über € 1 Mio., so tritt die Rechnungslegungspflicht bereits im darauf
folgenden Wirtschaftsjahr ein.