von Mag.
Otto Reith, Steuerberater
Firmenbuch-Offenlegung
nach 9-Monats-Frist
Bilanz 31.12.2021
darf bis 31.12.2022 eingereicht werden
Einreichung vor Strafverfügung reicht
– Zwangsstrafen lt. EuGH zulässig
[akt. 20.06.2022]
Die Jahresabschlüsse von
Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag
durch Einreichung in elektronischer Form beim Firmenbuch offen zu legen.
Beispiele: Bilanzstichtag 31.12. -
Einreichung Firmenbuch bis 30.09.
Bilanzstichtag 31.01. - Einreichung Firmenbuch bis 31.10. u.s.f.
Ausnahme für Abschlüsse bis 31.12.2021: nach
dem gesellschaftsrechtlichen COVID 19-Gesetz für
die Offenlegung von
Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag vor dem 1.1.2022 gilt eine verlängerte
Frist
von 12 Monaten. Jahresabschlüsse mit Regelbilanzstichtag
31.12.2021 können daher
spätestens bis 31.12.2022 beim
Firmenbuch eingereicht werden. (COVID-19-GesG 4 Abs 3)
Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens 700 Euro, die jedem Geschäftsführer und auch der Gesellschaft selbst vorgeschrieben und auch mehrmals verhängt werden kann.
Beispiel: GmbH mit 1
Geschäftsführer: 2 x 700,- = Strafe Euro 1.400,-
(wiederholt verhängbar).
Österreichische
Zwangsstrafenregelung (§ 283 UGB) lt. EuGH mit
Unionsrecht vereinbar
Der EuGH hat mit Urteil vom 26.9.2013, C-418/11 die österreichische Zwangsstrafenregelung (§ 283 UGB idF
BBG 2011) als mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar angesehen.
Der EuGH hat keine Bedenken gegen die
österreichische Bestimmung, wonach bei Überschreitung der
neunmonatigen Frist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen gegen die
Kapitalgesellschaft mit österreichischer Zweigniederlassung sofort eine Mindestgeldstrafe von EUR 700
verhängt wird,
-
ohne vorherige Aufforderung dazu und
-
ohne die Möglichkeit zu geben, zu der
vorgeworfenen Säumnis Stellung zu nehmen! [KWT-Info 08.10.2013]
Es werden eine Eingabegebühr und
eine Eintragungsgebühr fällig.
Insgesamt 58,- Euro bei einer GmbH betragen die
Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresabschluss.
Details zu den Kosten finden Sie hier:
https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/firmenbuch/bilanzveroeffentlichung.html
Dem Oberlandesgericht Wien zufolge ist nach Par. 283 Abs 2 UGB keine Zwangsstrafverfügung zu verhängen, sofern die Offenlegung bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht eingelangt ist (Beschluss 4 R 225/11d vom 14.6.2011; Beschluss 4 R 224/11g vom 16.06.2011). Anhand dieser ausdrücklichen Einschränkung im Gesetz bleibt die Versäumung der Offenlegungsfrist sanktionslos, wenn die Einreichung noch am Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung nachgeholt wird - grundsätzlich wäre der Abschluss innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag einzureichen.
Es empfiehlt sich daher, in Fällen, in
denen die Frist überschritten ist, aber vom Gericht noch keine
Zwangsstrafverfügungen verhängt wurden, die Einreichungen
möglichst rasch nachzuholen. Werden dennoch nach dem Tag der
Einreichung des Jahresabschlusses Zwangsstrafverfügungen verhängt,
sollte Einspruch und Rekurs erhoben werden.
[KWT-Info 26.07.2011]
Sollte jedoch bis zur Strafverfügung keine Offenlegung erfolgt sein, so fällt eine Zwangsstrafe an.
BEISPIELE für verspätete Einreichungen:
Unserer
Erfahrung nach verhängte das Landesgericht Korneuburg eine Zwangsstrafe erst
im Jänner des Folgejahres (d.h. nach 3 Monaten). Das
Landesgericht Wr. Neustadt allerdings verhängte in einem Fall einer
NEUGRÜNDUNG bereits am 23.10., d.h. nach 23 Tagen eine Strafe. In
einem anderen Fall einer bestehenden GmbH wurde erst nach 3 Monaten eine
Strafe verhängt. Es scheint also sehr vom zuständigen Rechtpfleger
abzuhängen. Bei neugegründeten Gesellschaften empfiehlt es sich aber
schneller einzureichen.
Dies gilt auch für KG, deren einziger vollhaftender Gesellschafter eine GmbH ist!
Firmenbuch-Abschluss:
Größenklassen für die
Offenlegung
[akt. 13.09.2021]
Je nach Größenklasse sind bei
Einzelabschlüssen unterschiedliche Unterlagen offenzulegen.
(Für
Konzernabschlüsse gelten andere Schwellenwerte)
Die Rechtsfolgen treten ein,
wenn jeweils
- zwei der drei Merkmale in den zwei vorangegangenen Geschäftsjahren über- bzw unterschritten
worden sind. Die wesentlichen Punkte finden sich im Folgenden:
Kleinstkapitalgesellschaften.
Dabei handelt es sich um kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei
der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:
350.000 Euro Bilanzsumme
700.000 Euro Umsatzerlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem
Abschlussstichtag
10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Zusätzlich dürfen diese auch keine Investmentunternehmen oder
Beteiligungsgesellschaften sein.
Für Kleinstkapitalgesellschaften (GmbH) ist nur eine (verkürzte) Bilanz
offenzulegen und eine Befreiung von den Anhangangaben und bestimmte Erleichterungen beim
Zwangsstrafverfahren – wie etwa die Halbierung des Strafrahmens für
Zwangsstrafen – vorgesehen.
Bei kleinen Kapitalgesellschaften
betragen die Schwellenwerte
5 Millionen Euro Bilanzsumme
10 Millionen Euro Umsatzerlöse
50 Arbeitnehmer
Für kleine Kapitalgesellschaften (nicht
prüfpflichtige GmbH) sind eine (verkürzte) Bilanz, der Anhang und das
Anlagenverzeichnis offenzulegen.
Die Schwellenwerte für mittelgroße
Kapitalgesellschaften betragen
20 Millionen Euro Bilanzsumme
40 Millionen Euro Umsatzerlöse
250
Arbeitnehmer
Für mittelgrosse Kapitalgesellschaften (prüfpflichtige
GmbH) sind eine (verkürzte) Bilanz und GuV, der Anhang und das
Anlagenverzeichnis, Lagebericht und Gesellschafterbeschluss mit Bericht des
AR offenzulegen.
Für große Kapitalgesellschaften sind unverkürzte Bilanz
und GuV offenzulegen.
Gebühren für die Eingabe und Eintragung im Firmenbuch bei GmbH: € 58,--
Zwangsstrafen
Änderungen durch RLÄG 2014 [akt. 18.09.2017]
Nunmehr sind Stundungen auf Antrag möglich zu ändern ! Für Kleinstkapitalgesellschaften sind bestimmte Erleichterungen beim Zwangsstrafverfahren – wie etwa die Halbierung des Strafrahmens für Zwangsstrafen – vorgesehen. Zu den Größengrenzen für Kleinstkapitalgesellschaften siehe Details.