von Mag.
Otto Reith, Steuerberater
GmbH NEU seit 1.3.2014:
für Gründer 10 Jahre lang
nur 5.000 Einzahlung und
geringere Mindeststeuer!
AbgÄG 2014 vom 28.2.2014
(BGBl. I Nr. 13/2014)
[akt. 07.05.2014]
Das AbgÄG 2014 wurde erst nach
mehreren Änderungen im Nationalrat beschlossen.
Eine „gründungsprivilegierte“
GmbH hat weiterhin Erleichterungen: (§ 10b GmbHG)
- Mindeststammkapital für Gründer nur EUR 10.000,-,
wenn bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, daher
- Mindesteinzahlung nur EUR 5.000,- (die Hälfte des
Stammkapitals)
- Dies gilt auch
im Insolvenzfall! (wenn während aufrechter
Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Gesellschaft eröffnet wird)
- Reduktion der Gründungskosten für
Notariatskosten auf rd. EUR 600,- (derzeit rd. EUR 1.200,-),
(weitere Reduktion durch Verwendung einer Mustersatzung für
Ein-Mann/Frau-GmbH möglich) und
- erst nach 10 Jahren (nach
Eintragungsdatum im Firmenbuch) muss auf das normale Mindeststammkapital mit der Mindesteinzahlung erhöht
werden.
Für normale
GmbHs (die nicht diesem Gründungsprivileg unterliegen) bleibt alles
beim Alten wie vor dem GesRÄG 2013 (ab 1.7.2013):
- Das Mindeststammkapital beträgt
35.000 € (§ 6 Abs. 1 GmbHG)
- die Mindesteinzahlung beträgt 17.500 € (die
Hälfte des Stammkapitals) (§ 10 Abs. 1 GmbHG)
Für alle
neu gegründeten GmbHs (nach dem 30.06.2013, auch wenn sie nicht dem
Gründungsprivileg unterliegen, also mehr Stammkapital haben) gilt eine ermäßigte
Mindeststeuer (Körperschaftsteuer):
- erste 5 Jahre 500 €
(für jedes volle Kalendervierteljahr 125 €)
- weitere 5 Jahre 1.000 € (für jedes volle Kalendervierteljahr 250
€)
(§ 24 Abs. 4 Z 3 iVm 26c Z 51 KStG)
Für GmbHs, die vor dem 30.06.2013
gegründet wurden, gilt:
- die Mindeststeuer (Körperschaftsteuer) beträgt wie bisher 1.750 € pro Jahr (437 € pro
Quartal).
GmbHs mit einem geringeren Stammkapital (z.B. 10.000 € nach Kapitalherabsetzung oder
gründungsprivilegiert), müssen
- wenn sie nicht gründungsprivilegiert sind und ihr Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, bis längstens 1. März 2024
eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag
durchführen (ohne Eintragungsgebühr! § 127 Abs. 16f GmbHG) und
die fehlende Einzahlung nachholen (z.B. bei Volleinzahlung 10.000:
Resteinzahlung 7.500 auf 17.500 bei Halbeinzahlung)
- vor Ablauf der 10 Jahr KEINE Kapitalaufstockungsrücklage
bilden
- KEINEN
Hinweis in den Geschäftspapieren auf das geringere Stammkapital
vermerken.
Das geringere Stammkapital ist im (öffentlich zugänglichen)
Firmenbuch ersichtlich.
Offen ist derzeit die Folge einer nicht fristgerechten Kapitaleinzahlung: nur Wiederaufleben
der Haftung der Gesellschafter, Zwangsstrafe, Löschung?
GmbH NEU ab 1.7.2013:
10.000 Stammkapital
500 Mindeststeuer ab 2014
Regierungsvorlage 31.05. des
GesRÄG 2013
[akt. 23.05.2013]
Noch im Juni soll die Regierungsvorlage zum
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013 - GesRÄG 2013 im
Nationalrat beschlossen werden. Die Gründung einer GmbH soll durch
- Senkung des Mindeststammkapital von EUR 35.000,- auf EUR 10.000,-,
daher
- Mindesteinzahlung von EUR 17.500,- auf EUR 5.000,- reduziert
(die Hälfte des Stammkapitals)
- Reduktion der Gründungskosten für Notariatskosten auf rd.
EUR 600,- (derzeit rd. EUR 1.200,-),
(weitere Reduktion durch Verwendung einer Mustersatzung für
Ein-Mann/Frau-GmbH möglich) und
- Wegfall der Gründungsanzeige in der Wiener Zeitung
erleichtert werden.
Das Inkrafttreten dieser GmbH-Reform ist für 1. Juli 2013 geplant.
Durch die gesetzliche Anknüpfung der
Mindestkörperschaftsteuer an das Mindeststammkapital wird dieser
Gesetzesentwurf ein
- Absinken der Mindestkörperschaftsteuer für GmbHs von EUR
1.750 auf EUR 500 bewirken.
Um negative Auswirkungen auf das Budget 2013 zu vermeiden, soll eine Herabsetzung
der Vorauszahlungen für die Mindestkörperschaftsteuer auf den
neuen Mindestbetrag erst im Jahr 2014 möglich sein (§ 26c Z 38
und Z 39 KStG idF RV GesRÄG 2013).
Die Notariatskammer lehnt die Senkung ab und fürchtet eine Entkapitalisierung (WB 08.04.2013). Es müsse allen bestehenden GmbHs die Herabsetzung des Mindesstammkapitals möglich gemacht werden, was eine Verlockung für gut situierte Betriebe mit positivem Eigenkapital sein könnte. "Ich lasse den Gewinn als Rücklage [Anm: vorzutragender Bilanzgewinn] stehen und hole mir das Kapital steuerfrei raus", sagt der Präsident der Notariatskammer.
Waren bisher 17.500 Mindesteinzahlung nötig, sind es künftig 5.000 - die Differenz von 12.500 könnte wohl steuerfrei entnommen werden (es fallen allerdings Notarskosten an).
Neue Gläubigerschutzregeln sollen
Verbesserungen schaffen:
Der GmbH-Geschäftsführer muss auch bei Erreichen der Kennzahlen des
Unternehmensreorganisationsgesetzes - Eigenmittelquote von weniger als 8%und
fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren - die Einberufung einer
Generalversammlung vornehmen. Diese Verpflichtung zur Einberufung besteht jetzt
bereits bei Verlust des halben Stammkapitals.
(KWT Info 23.05.2013, WB 08.04.2013)