von Mag. Otto Reith, Steuerberater

GmbH NEU seit 1.3.2014:
für Gründer 10 Jahre lang
nur 5.000 Einzahlung und
geringere Mindeststeuer!
AbgÄG 2014 vom 28.2.2014 (BGBl. I Nr. 13/2014)
[akt. 07.05.2014]


Das AbgÄG 2014 wurde erst nach mehreren Änderungen im Nationalrat beschlossen.
Eine „gründungsprivilegierte“ GmbH hat weiterhin Erleichterungen: (§ 10b GmbHG)
- Mindeststammkapital für Gründer nur EUR 10.000,-, wenn bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, daher
- Mindesteinzahlung nur EUR 5.000,- (die Hälfte des Stammkapitals)

- Dies gilt auch im Insolvenzfall! (wenn während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird)

- Reduktion der Gründungskosten für Notariatskosten auf rd. EUR 600,- (derzeit rd. EUR 1.200,-),
(weitere Reduktion durch Verwendung einer Mustersatzung für Ein-Mann/Frau-GmbH möglich) und
- erst nach 10 Jahren (nach Eintragungsdatum im Firmenbuch) muss auf das normale Mindeststammkapital mit der Mindesteinzahlung erhöht werden.

Für normale GmbHs (die nicht diesem Gründungsprivileg unterliegen) bleibt alles beim Alten wie vor dem GesRÄG 2013 (ab 1.7.2013):
- Das Mindeststammkapital beträgt 35.000 € (§ 6 Abs. 1 GmbHG)
- die Mindesteinzahlung beträgt 17.500 € (die Hälfte des Stammkapitals) (§ 10 Abs. 1 GmbHG)

Für alle neu gegründeten GmbHs (nach dem 30.06.2013, auch wenn sie nicht dem Gründungsprivileg unterliegen, also mehr Stammkapital haben) gilt eine ermäßigte Mindeststeuer (Körperschaftsteuer):
- erste 5 Jahre 500 € (für jedes volle Kalendervierteljahr 125 €)
- weitere 5 Jahre 1.000 € (für jedes volle Kalendervierteljahr 250 €)
(§ 24 Abs. 4 Z 3 iVm 26c Z 51 KStG)

Für GmbHs, die vor dem 30.06.2013 gegründet wurden, gilt:
- die Mindeststeuer (Körperschaftsteuer) beträgt wie bisher 1.750 € pro Jahr (437 € pro Quartal).

GmbHs mit einem geringeren Stammkapital (z.B. 10.000 € nach Kapitalherabsetzung oder gründungsprivilegiert), müssen
- wenn sie nicht gründungsprivilegiert sind und ihr Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, bis längstens 1. März 2024
eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchführen (ohne Eintragungsgebühr! § 127 Abs. 16f GmbHG) und die fehlende Einzahlung nachholen (z.B. bei Volleinzahlung 10.000: Resteinzahlung 7.500 auf 17.500 bei Halbeinzahlung)

- vor Ablauf der 10 Jahr KEINE Kapitalaufstockungsrücklage bilden

- KEINEN Hinweis in den Geschäftspapieren auf das geringere Stammkapital vermerken.
Das geringere Stammkapital ist im (öffentlich zugänglichen) Firmenbuch ersichtlich.
Offen ist derzeit die Folge einer nicht fristgerechten Kapitaleinzahlung: nur Wiederaufleben der Haftung der Gesellschafter, Zwangsstrafe, Löschung?

 

GmbH NEU ab 1.7.2013:
10.000 Stammkapital
500 Mindeststeuer ab 2014
Regierungsvorlage 31.05. des GesRÄG 2013
[akt. 23.05.2013]


Noch im Juni soll die Regierungsvorlage zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013 - GesRÄG 2013 im Nationalrat beschlossen werden. Die Gründung einer GmbH soll durch
- Senkung des Mindeststammkapital von EUR 35.000,- auf EUR 10.000,-, daher
- Mindesteinzahlung von EUR 17.500,- auf EUR 5.000,- reduziert (die Hälfte des Stammkapitals)
- Reduktion der Gründungskosten für Notariatskosten auf rd. EUR 600,- (derzeit rd. EUR 1.200,-),
(weitere Reduktion durch Verwendung einer Mustersatzung für Ein-Mann/Frau-GmbH möglich) und
- Wegfall der Gründungsanzeige in der Wiener Zeitung
erleichtert werden.

Das Inkrafttreten dieser GmbH-Reform ist für 1. Juli 2013 geplant.

Durch die gesetzliche Anknüpfung der Mindestkörperschaftsteuer an das Mindeststammkapital wird dieser Gesetzesentwurf ein
- Absinken der Mindestkörperschaftsteuer für GmbHs von EUR 1.750 auf EUR 500 bewirken.
Um negative Auswirkungen auf das Budget 2013 zu vermeiden, soll eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Mindestkörperschaftsteuer auf den neuen Mindestbetrag erst im Jahr 2014 möglich sein (§ 26c Z 38 und Z 39 KStG idF RV GesRÄG 2013).

Die Notariatskammer lehnt die Senkung ab und fürchtet eine Entkapitalisierung (WB 08.04.2013). Es müsse allen bestehenden GmbHs die Herabsetzung des Mindesstammkapitals möglich gemacht werden, was eine Verlockung für gut situierte Betriebe mit positivem Eigenkapital sein könnte. "Ich lasse den Gewinn als Rücklage [Anm: vorzutragender Bilanzgewinn] stehen und hole mir das Kapital steuerfrei raus", sagt der Präsident der Notariatskammer.

Waren bisher 17.500 Mindesteinzahlung nötig, sind es künftig 5.000 - die Differenz von 12.500 könnte wohl steuerfrei entnommen werden (es fallen allerdings Notarskosten an).

Neue Gläubigerschutzregeln sollen Verbesserungen schaffen:
Der GmbH-Geschäftsführer muss auch bei Erreichen der Kennzahlen des Unternehmensreorganisationsgesetzes - Eigenmittelquote von weniger als 8%und fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren - die Einberufung einer Generalversammlung vornehmen. Diese Verpflichtung zur Einberufung besteht jetzt bereits bei Verlust des halben Stammkapitals.

(KWT Info 23.05.2013, WB 08.04.2013)

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