von Mag. Otto Reith, Steuerberater

Bauleistungen:
ab 01.01.16 kein Abzug wenn bar
 
Barzahlungen von Bauleistungen an Unternehmerinnen/Unternehmer zählen zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen, wenn sie – bezogen auf die einzelne Leistung – 500 Euro übersteigen. Das Abzugsverbot besteht, wenn

-         die Bauleistung von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben wird (beauftragte Bauleistung),

-         die Zahlung für eine einzelne Leistung den Betrag von € 500,00 übersteigt und

-         diese Bauleistung bar bezahlt wird.

Die Grenze bezieht sich auf eine einheitliche Leistung. Sie darf nicht aufgeteilt werden.

Im Gegensatz zur Lohnzahlung gilt bei Barzahlungen zwischen Unternehmen nur ein Abzugsverbot und kein Barzahlungsverbot. Das heißt, die Aufwendungen und Ausgaben dürfen nicht Gewinn mindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Auftraggeber von Bauleistungen:
ohne HFU-Liste neue Haftung ab 01.07.2011
5% Haftungsbeitrag für nicht in HFU-Liste geführte Subunternehmer

 


Es haften Unternehmen, die einen Auftrag über die Erbringung von Bauleistungen (§ 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes) ganz oder teilweise an ein anderes (Sub-)Unternehmen weitergeben. Zusätzlich zur bisherigen SV-Haftung (20 %) für Bauleistungs-Aufträge an Subunternehmer seit 01.09.2009 wurde eine neue Auftraggeberhaftung für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen
Abgaben in Höhe von bis zu 5 % des Werklohnes (Rechnungsbetrages) eingeführt. Die Regelung gilt ab 01.07.2011.

Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, beiden Haftungen (SV-Beiträge und Lohnabgaben) durch Abzug eines Betrages von insgesamt 25 % des Werklohnes des Subunternehmers und Abfuhr an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse zu entgehen.

Ausnahme:

Die Haftung für das beauftragende Unternehmen entfällt, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden
Unternehmen (HFU Gesamtliste) geführt wird. Die HFUGesamtliste stellt eine Weiterentwicklung der Unbedenklichkeitsbescheinigung dar und wird im Internet veröffentlicht. Aufgenommen werden Unternehmen, die insgesamt mindestens drei Jahre lang Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes erbracht haben (Nachweis sind die Umsatzsteuerbescheide).

Die neunstellige Dienstgebernummer ist für Zwecke der AuftraggeberInnenhaftung bestimmt und gilt bundesweit. Man findet diese unter dem Link
www.sozialversicherung.at/agh
Achtung: Im Zusammenhang mit SV-Meldungen (An-, Abmeldung, Beitragsnachweisung, etc.) ist immer die vom zuständigen Krankenversicherungsträger (GKK) vergebene Beitragskontonummer anzuführen!

Suche in der HFU-Liste:
1. DG-Nummer der Firma für Auftragshaftung durchsuchen
2. HFU-Gesamtliste mittels DG-Nummer durchsuchen

Anmerkung: Die Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass beim beauftragten Subunternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder eine Insolvenz vorliegt.

[akt. 07.07.2011]

 

Neu ab 01.09.2009:
Haftung für AuftraggeberInnen,
HFU-Liste
[akt. 21.10.2009]

Mit Verordnung wurden die Bestimmungen über die AuftraggeberInnenhaftung (AGH) per 1.9.2009 in Kraft gesetzt. Es haften Unternehmen, die einen Auftrag über die Erbringung von Bauleistungen (§ 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes) ganz oder teilweise an ein anderes (Sub-)Unternehmen weitergeben. Sie müssen einen 20%igen Haftungsbetrag an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse etablierte Dienstleistungszentrum überweisen. Ausnahme:

Die Haftung für das beauftragende Unternehmen entfällt, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden
Unternehmen (HFU Gesamtliste) geführt wird. Die HFUGesamtliste stellt eine Weiterentwicklung der Unbedenklichkeitsbescheinigung dar und wird im Internet veröffentlicht. Aufgenommen werden Unternehmen, die insgesamt mindestens drei Jahre lang Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes erbracht haben (Nachweis sind die Umsatzsteuerbescheide).

Die neunstellige Dienstgebernummer ist derzeit nur für Zwecke der AuftraggeberInnenhaftung bestimmt und gilt bundesweit. Man findet diese unter dem Link
www.sozialversicherung.at/agh
Achtung: Im Zusammenhang mit SV-Meldungen (An-, Abmeldung, Beitragsnachweisung, etc.) ist immer die vom zuständigen Krankenversicherungsträger (GKK) vergebene Beitragskontonummer anzuführen!

Suche in der HFU-Liste:
1. DG-Nummer der Firma für Auftragshaftung durchsuchen
2. HFU-Gesamtliste mittels DG-Nummer durchsuchen