von Mag. Otto
Reith, Steuerberater
Bauleistungen:
ab 01.01.16 kein Abzug wenn bar
Barzahlungen von Bauleistungen an Unternehmerinnen/Unternehmer zählen zu
den nichtabzugsfähigen Aufwendungen, wenn sie – bezogen auf
die einzelne Leistung – 500 Euro übersteigen. Das
Abzugsverbot besteht, wenn
-
die Bauleistung
von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben wird
(beauftragte Bauleistung),
-
die Zahlung
für eine einzelne Leistung den Betrag von € 500,00 übersteigt
und
-
diese Bauleistung
bar bezahlt wird.
Die Grenze bezieht sich auf eine einheitliche
Leistung. Sie darf nicht aufgeteilt werden.
Im Gegensatz zur Lohnzahlung gilt bei
Barzahlungen zwischen Unternehmen nur ein Abzugsverbot und kein
Barzahlungsverbot. Das heißt, die Aufwendungen und Ausgaben dürfen
nicht Gewinn mindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Auftraggeber von Bauleistungen:
ohne HFU-Liste neue Haftung ab 01.07.2011
5% Haftungsbeitrag für
nicht in HFU-Liste geführte Subunternehmer
Es haften Unternehmen, die einen Auftrag über die Erbringung von
Bauleistungen (§ 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes) ganz oder
teilweise an ein anderes (Sub-)Unternehmen weitergeben. Zusätzlich zur
bisherigen SV-Haftung (20 %) für Bauleistungs-Aufträge an
Subunternehmer seit 01.09.2009 wurde eine neue Auftraggeberhaftung für die
vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen
Abgaben in Höhe von bis zu 5 % des Werklohnes (Rechnungsbetrages)
eingeführt. Die Regelung gilt ab 01.07.2011.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, beiden Haftungen (SV-Beiträge und Lohnabgaben) durch Abzug eines Betrages von insgesamt 25 % des Werklohnes des Subunternehmers und Abfuhr an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse zu entgehen.
Ausnahme:
Die Haftung für das beauftragende
Unternehmen entfällt, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Leistung
des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden
Unternehmen (HFU Gesamtliste) geführt wird. Die HFUGesamtliste
stellt eine Weiterentwicklung der Unbedenklichkeitsbescheinigung dar und wird
im Internet veröffentlicht. Aufgenommen werden Unternehmen, die insgesamt mindestens
drei Jahre lang Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des
Umsatzsteuergesetzes erbracht haben (Nachweis sind die Umsatzsteuerbescheide).
Die neunstellige Dienstgebernummer ist
für Zwecke der AuftraggeberInnenhaftung bestimmt und gilt bundesweit. Man
findet diese unter dem Link
www.sozialversicherung.at/agh
Achtung: Im Zusammenhang mit SV-Meldungen (An-, Abmeldung, Beitragsnachweisung,
etc.) ist immer die vom zuständigen Krankenversicherungsträger (GKK)
vergebene Beitragskontonummer anzuführen!
Suche in der HFU-Liste:
1. DG-Nummer der Firma für Auftragshaftung durchsuchen
2. HFU-Gesamtliste mittels DG-Nummer durchsuchen
Anmerkung: Die Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass beim beauftragten Subunternehmen erfolglos Exekution geführt wurde oder eine Insolvenz vorliegt.
[akt. 07.07.2011]
Neu ab 01.09.2009:
Haftung für AuftraggeberInnen,
HFU-Liste
[akt. 21.10.2009]
Mit Verordnung
wurden die Bestimmungen über die AuftraggeberInnenhaftung (AGH) per
1.9.2009 in Kraft gesetzt. Es haften Unternehmen, die einen Auftrag
über die Erbringung von Bauleistungen (§ 19 Abs. 1a des
Umsatzsteuergesetzes) ganz oder teilweise an ein anderes (Sub-)Unternehmen
weitergeben. Sie müssen einen 20%igen Haftungsbetrag an das bei
der Wiener Gebietskrankenkasse etablierte Dienstleistungszentrum
überweisen. Ausnahme:
Die Haftung für das beauftragende Unternehmen entfällt, wenn der
Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der
haftungsfreistellenden
Unternehmen (HFU Gesamtliste) geführt wird. Die HFUGesamtliste
stellt eine Weiterentwicklung der Unbedenklichkeitsbescheinigung dar und wird
im Internet veröffentlicht. Aufgenommen werden Unternehmen, die insgesamt
mindestens drei Jahre lang Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des
Umsatzsteuergesetzes erbracht haben (Nachweis sind die Umsatzsteuerbescheide).
Die neunstellige Dienstgebernummer ist derzeit nur für Zwecke der
AuftraggeberInnenhaftung bestimmt und gilt bundesweit. Man findet diese unter
dem Link
www.sozialversicherung.at/agh
Achtung: Im Zusammenhang mit SV-Meldungen (An-, Abmeldung, Beitragsnachweisung,
etc.) ist immer die vom zuständigen Krankenversicherungsträger (GKK)
vergebene Beitragskontonummer anzuführen!
Suche in der HFU-Liste:
1. DG-Nummer
der Firma für Auftragshaftung durchsuchen
2. HFU-Gesamtliste
mittels DG-Nummer durchsuchen