von Mag.
Otto Reith, Steuerberater
Vorsteuererstattung im Ausland
Frist EU: 30.9. / Drittstaaten 30.6.
[akt. 20.06.2022]
Die elektronische Übermittlung der Anträge
auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
(EU) gemäß § 21 Abs. 11 UStG 1994 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu
erfolgen. Dies gilt zwingend (eine Einreichung in Papierform ist
nicht möglich). Ein österreichischer Unternehmer (bzw sein steuerlicher Vertreter) kann derartige
Anträge nur über FinanzOnline
einreichen.
ACHTUNG: Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der
Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September
des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen.
Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle
in den Artikeln 8, 9 und 11 geforderten Angaben gemacht hat. (Art 15 RL)
- " In dem elektronischen Antrag sind gemäß Art 8, Art 9
und Art 11 RL 2008/9/EG folgende Angaben zu machen:
Allgemeine Angaben:
" Ländercode des Erstattungslandes;
" Name und vollständige Anschrift des Antragstellers;
" eine Adresse für die elektronische Kommunikation;
" eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit
" der Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht;
" die UID-Nummer des Antragstellers;
" seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).
Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument:
" Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder
Dienstleistungserbringers;
" außer im Falle der Einfuhr die UID-Nummer des Lieferers oder
Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der Erstattung
zugeteilte Steuernummer, falls er keine UID-Nummer besitzt;
" Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments;
" Steuerbemessungsgrundlage und (gesamter) Mehrwertsteuerbetrag in der
Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;
" der tatsächlich abziehbare Betrag der Mehrwertsteuer in der
Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;
" Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen
aufgeschlüsselt nach den vorgesehenen Kennziffern
- Vorlage von Papierrechnungen im Original bzw von
Original-Einfuhrdokumenten ist elektronisch nicht möglich und daher auch
nicht mehr vorgesehen. Es entfällt generell die Vorlage der
Originalbelege (auch keine Kopien). Grundsätzlich als pdf
gescannt sind Rechnungen über € 1.000 (bzw Kraftstoffrechnungen über € 250)
zu übermitteln (max 5 MB, etwa
Deutschland).
- Erstattungsbeträge unterjährig mindestens € 400,-, bei
- Erstattungsanträgen für das gesamte Kalenderjahr oder den
letzten Zeitraum eines Kalenderjahres beziehen, mindestens € 50,-
- Die Entscheidung über die Übermittlung des Antrages an den
Erstattungsstaat durch den Ansässigkeitsstaat erfolgt durch elektronische
Zustellung (im Verfahren FinanzOnline). Diese ist
nicht von der Zustimmung des Empfängers abhängig (in § 21 Abs 11 UStG als gegenüber dem § 97 Abs 3 BAO speziellere Norm).
Es werden nur jene
Vorsteuern erstattet, die im anderen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen
(Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind etwa in manchen
EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen).
Reverse-Charge-Leistungen (etwa eine zugekaufte Leistung mit Steuerschuld im
EU-Ausland):
In diesem Fall sind für diesen Zeitraum die Vorsteuerbeträge nicht im
Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen.
Sie finden online einen Leitfaden unter:
Wir unterstützen Sie gerne bei dem Erstattungsantrag.
Rückerstattungsanträge für Vorsteuern österreichischer
Unternehmen aus Drittstaaten
müssen meist bis 30.6. bei der zuständigen
ausländischen Finanzverwaltung eingebracht werden (z.B. Serbien, Schweiz,
Norwegen). Für die Schweiz findet man die relevanten Formulare (1222 und 1223)
inkl. Benennung eines schweizer steuerlichen Vertreter zur Einreichung des
Antrages mit den Originalbelegen und einer Unternehmerbescheinigung unter:
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/dienstleistungen/formulare-pdf.html#-719672166
Weitere Details unter:
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/vat-refund---tax-free/vat-refund.html
Rechtzeitige Versendung im Falle von postalischer Sendung
beachten, es gilt das Einlangen bei der zuständigen Behörde!
Bei Großbritannien (seit dem BREXIT ein Drittland) gilt
für die Vorsteuerrückerstattung abweichend die Geltendmachung von Beträgen
- vom 1.7. bis 30.6. eines Folgejahres (z.B. 1.6.2021 bis 30.06.2022)
- innerhalb von 6 Monaten nach diesem Zeitraum (im Beispiel: bis 31.12.2022)