von Mag. Otto Reith, Steuerberater

 

Umsatzsteuer - Meldegrenzen

Kleinunternehmergrenze, UVA-Grenzen neu

 

Ab einem bestimmten Vorjahresumsatz ist die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtend.
Die Übermittlung der Voranmeldung hat grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen.
Die Abgabe hat für den monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum (siehe dazu unten) mit Fälligkeit am 15. des zweitfolgenden Kalendermonates zu erfolgen.

Die Grenze, bis zu der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer zu entrichten haben und von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung befreit sind, wurde ab dem Kalenderjahr 2020 auf EUR 35.000,- angehoben (davor EUR 30.000,-). Bei einer Umsatzsteuerpflicht von 20 % (Regelsteuersatz) geht die Befreiung bis zu Einnahmen von EUR 42.000,- (davor EUR 36.000,-). Bei 10 %, z.B. Wohnungsvermietung, bestimmte gemeinnützige Tätigkeiten, geht die Befreiung bis zu Einnahmen von EUR 38.500,- (davor EUR 33.000,-)

Übersicht: Umsatzsteuer Verpflichtungsgrenzen ab 2020 (davor 2011-2019)

 Umsatz Meldung UVA  Jahreserklärung  Zahlung
 0-35.000
(30.000) *)
 nein  nein  nein
 35000 (30.000)-100.000  Vierteljahr **)  ja  Vierteljahr
 über 100.000  monatlich  ja  monatlich

*) Wenn keine (freiwillige) Option auf Regelbesteuerung (VO zur Abgabe von UVA)
**) durch Einreichung / Meldung der UVA im ersten Monat Option auf monatliche Meldung

Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren. Sie können auf diese Befreiung verzichten, um den Vorsteuerabzug zu erhalten, sind an diesen Verzicht allerdings 5 Jahre gebunden.

Vor dem Jahresende sollten Sie überprüfen, ob die Umsatzgrenze doch überschritten wird. In diesem Fall müssten bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im aktuellen Jahr korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

Fundstellen: Par. 6 Abs 1 Z 27 UStG, Par. 21 Abs 1 UStG und BMF-VO, Par. 21 Abs 2 UStG, Par. 21 Abs 6 UStG

Kleinunternehmer-Pauschalierung

Mit derselben Grenze wurde auch für die Kleinunternehmer eine verbesserte Betriebsausgabenpauschalierung eingeführt.
Vereinfachend werden die Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz von den Betriebseinnahmen berechnet.
Bei Dienstleistungsbetrieben 20 %, bei anderen Betrieben 45 %. Die Einordnung als Dienstleistungsbetrieb wird durch Verordnung bestimmt.
Die Pauschalierung gilt im Prinzip für freiberufliche und gewerbliche Einkünfte (d.h. nicht Land- und Forstwirtschaft) mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß Par. 22 Z 2 zweiter Teilstrich - d.h. NICHT für selbständige Gesellschafter-Geschäftsführer.

Im Falle dieser Pauschalierung entfällt auch die Verpflichtung zur Führung des Wareneingangsbuches und der Anlagenkartei.

Daneben gibt es nur wenige zusätzliche Ausgabenposten wie SV-Beiträge (etwa 26 %, aber Mindestbeiträge) und Gewinnfreibetrag (13 %).
Der Rest ist steuerpflichtiger Gewinn. Bei Dienstleistungsbetrieben wäre dann das zB etwa 52 % der Betriebseinnahmen.

Achtung: die Grenze für die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuerjahreserklärung für ein Jahr, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, gilt unverändert weiter, sobald das Einkommen mehr als 11.000 Euro betragen hat.

Fundstellen: Par. 17 Abs 3a EStG, Par. 42 EStG.

https://www.foerderportal.at/steuerreform/

[akt. 21.01.2020]

Achtung UID: Für den Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger ist bei Rechnungen über 150,- € eine UID nötig. Diese muss rechtzeitig beantragt werden, da erst ab Bescheiddatum der UID-Erteilung Rechnungen mit UID ausgestellt werden können und erst ab diesem Zeitpunkt ein Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger möglich ist.

[akt. 01.12.2011]

  • USt: Änderung des Leistungsortes ab 2010 - UVA neu
    [akt. 2.2.2010]


    Mit dem Wartungserlass des BMF vom 10.11.2009 wurden die Umsatzsteuerrichtlinien geändert, und zwar im Hinblick auf folgende wesentliche Änderungen ab 2010.

    Die zur Umsetzung der RL 2008/8/EG erforderlichen Änderungen der Leistungsortregelungen für sonstige Leistungen treten mit 1.1.2010 in Kraft (siehe Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009). Die neuen Leistungsortregelungen differenzieren nicht nur nach der Art der Leistung, sondern auch danach, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder Nichtunternehmer ist.

    § 3a Abs. 6 UStG 1994 enthält die Generalklausel für
    unternehmerische Leistungsempfänger (B2B)
    : Empfängerortprinzip
    Reverse-Charge-System
    kommt zwingend zur Anwendung, wenn folgende Punkte zutreffen:
    Der Leistende ist ausländischer Unternehmer ohne an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte im Inland UND
    der Leistungsempfänger ist entweder:
    - Unternehmer i.S.d. § 2 UStG 1994 oder
    - Unternehmer, der auch nicht steuerbare Tätigkeit ausführt oder
    - nicht steuerpflichtige juristische Person mit UID-Nr. oder
    - Betriebsstätte eines Unternehmers

    § 3a Abs. 7 UStG 1994 enthält die Generalklausel für
    nichtunternehmerische Leistungsempfänger (B2C): Unternehmerortprinzip

    - Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistungserbringers oder
    - Betriebsstätte als Leistungserbringer
    - Liegt weder Sitz noch Betriebsstätte vor:
    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Dienstleistungserbringers

    Es bestehen nur mehr wenige Ausnahmen von diesen Generalklauseln, z.B. den Grundstücksort bei Arbeiten an mit dem Grundstück verbundenen Einrichtungen wie Gebäuden.
    Änderungen gibt es
    - im B2B-Fall bei Vermittlungsleistungen, Güterbeförderung und Nebentätigkeiten wie Beladen, Lagern etc. und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und dessen Begutachtung sowie
    - bei B2B und B2C im Falle der Vermietung von Beförderungsmitteln.

    Die meisten innergemeinschaftlichen Dienstleistungen sind ab 2010 in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen, wenn der Leistungsort im EU-Ausland liegt und es zu einem Übergang der Steuerschuld kommt.

    Nach Information des BMF finden die im Ausland steuerbaren sonstigen Leistungen in der UVA keinen Niederschlag. Es handelt sich aus österreichischer Sicht um nicht steuerbare Umsätze. Sie sind daher (auch wenn sie in die ZM aufzunehmen sind) weder unter der Kennzahl 000 noch unter der Kennzahl 021 zu erfassen. (KWT 2.2.2010)

    Link zu den Richtlinien:
    UStR Wartung 2009


  • UVA: falsche Kennzahlenangabe nicht zwingend strafbar
    [akt. 11.11.2009]
    In der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) werden auf Seite 2 ganz unten die in den Kennzahlen 060 und/oder 065 enthaltenen Vorsteuern betreffend KFZ (027) und Gebäude (028) abgefragt. Das betrifft bei Gebäuden die Vorsteuer aus zu aktivierenden Baurechnungen, d.h. kein reiner Reparatur-Aufwand, der sofort voll in den Ausgaben verbucht wird. Laut einem Gutachten wird festgehalten, dass mit den Kennzahlen 027 und 028 keine abgabenrechtlich bedeutsamen Umstände abgefragt werden, sondern diese Informationen lediglich Kontrollzwecken dienen. Der Gutachter zieht weiters den Schluss, dass eine (strafrechtlich sanktionierte) Rechtspflicht, derartige Kontrollfragen schon bei Erklärungsabgabe zu beantworten, wohl nicht bestehen kann. (Spätestens) Im Zuge von Prüfungen oder Anfragen der Finanzbehörden muss natürlich eine Bekanntgabe erfolgen.
  • ZM innerhalb eines Monates zu melden ab 2010
    [akt. 23.09.2009]

    Mit Verordnung des BMF zur dritten Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FonErklV), BGBl II 2009/288, ausgegeben am 10. 9. 2009 wurde entsprechend EU-Recht* geregelt, dass die
    - Zusammenfassende Meldung für jeden Kalendermonat (bzw in den vorgesehenen Fällen für jedes Kalenderquartal) zwingend innerhalb einer
    - Frist von höchstens einem Monat abzugeben ist. Diese Änderung gilt
    - ab 1. 1. 2010.
    * Art 1 Punkt 3 RL 2008/117/EG zu Art 263 der RL 2006/112/EG (MehrwertsteuersystemRL)
  • Wichtige Hinweise - Legal disclaimer