
von Mag.
Otto Reith, Steuerberater
Umsatzsteuer - Meldegrenzen
Kleinunternehmergrenze, UVA-Grenzen
neu
Ab einem bestimmten Vorjahresumsatz ist die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtend.
Die Übermittlung der Voranmeldung hat grundsätzlich
elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen.
Die Abgabe hat für den monatlichen oder vierteljährlichen
Voranmeldungszeitraum (siehe dazu unten) mit Fälligkeit am
15. des zweitfolgenden Kalendermonates zu erfolgen.
Die Grenze, bis zu der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer zu entrichten
haben und von der
Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung
befreit sind, wurde ab dem Kalenderjahr 2020 auf EUR 35.000,- angehoben
(davor EUR 30.000,-). Bei einer Umsatzsteuerpflicht von 20 % (Regelsteuersatz)
geht die Befreiung bis zu Einnahmen von EUR 42.000,- (davor EUR
36.000,-). Bei 10 %, z.B. Wohnungsvermietung, bestimmte gemeinnützige
Tätigkeiten, geht die Befreiung bis zu Einnahmen von EUR 38.500,-
(davor EUR 33.000,-)
Übersicht: Umsatzsteuer Verpflichtungsgrenzen
ab 2020 (davor 2011-2019)
Umsatz |
Meldung UVA |
Jahreserklärung |
Zahlung |
0-35.000 (30.000) *) |
nein |
nein |
nein |
35000 (30.000)-100.000 |
Vierteljahr **) |
ja |
Vierteljahr |
über 100.000 |
monatlich |
ja |
monatlich |
*) Wenn keine (freiwillige) Option auf Regelbesteuerung (VO
zur Abgabe von UVA)
**) durch Einreichung / Meldung der UVA im ersten Monat Option
auf monatliche Meldung
Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung
darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies
geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden
Ausgaben verloren. Sie können auf diese Befreiung verzichten,
um den Vorsteuerabzug zu erhalten, sind an diesen Verzicht allerdings
5 Jahre gebunden.
Vor dem Jahresende sollten Sie überprüfen,
ob die Umsatzgrenze doch überschritten
wird. In diesem Fall müssten bei Leistungen an Unternehmer
allenfalls noch im aktuellen Jahr korrigierte Rechnungen mit
Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Fundstellen: Par. 6 Abs 1 Z 27 UStG, Par. 21 Abs 1 UStG und BMF-VO,
Par. 21 Abs 2 UStG, Par. 21 Abs 6 UStG
Kleinunternehmer-Pauschalierung
Mit derselben Grenze wurde auch für die Kleinunternehmer eine
verbesserte Betriebsausgabenpauschalierung eingeführt.
Vereinfachend
werden die Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz von den Betriebseinnahmen
berechnet.
Bei Dienstleistungsbetrieben 20 %, bei anderen Betrieben 45
%. Die Einordnung als Dienstleistungsbetrieb wird durch Verordnung bestimmt.
Die Pauschalierung gilt im Prinzip für freiberufliche und gewerbliche Einkünfte
(d.h. nicht Land- und Forstwirtschaft) mit Ausnahme von Einkünften aus einer
Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß Par. 22 Z 2 zweiter Teilstrich - d.h.
NICHT für selbständige Gesellschafter-Geschäftsführer.
Im Falle dieser Pauschalierung entfällt auch die
Verpflichtung zur Führung des Wareneingangsbuches und der Anlagenkartei.
Daneben gibt es nur wenige zusätzliche Ausgabenposten wie
SV-Beiträge (etwa 26 %, aber Mindestbeiträge) und Gewinnfreibetrag (13 %).
Der Rest ist steuerpflichtiger Gewinn. Bei Dienstleistungsbetrieben wäre dann
das zB etwa 52 % der Betriebseinnahmen.
Achtung: die Grenze für die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuerjahreserklärung
für ein Jahr, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, gilt
unverändert weiter, sobald das Einkommen mehr als 11.000 Euro
betragen hat.
Fundstellen: Par. 17 Abs 3a EStG, Par. 42 EStG.
https://www.foerderportal.at/steuerreform/
[akt. 21.01.2020]
Achtung UID:
Für den Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger ist bei
Rechnungen über 150,- eine UID nötig. Diese muss
rechtzeitig beantragt werden, da erst ab Bescheiddatum der UID-Erteilung
Rechnungen mit UID ausgestellt werden können und erst ab
diesem Zeitpunkt ein Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger
möglich ist.
[akt. 01.12.2011]
USt: Änderung
des Leistungsortes ab 2010 - UVA neu
[akt. 2.2.2010]
Mit dem Wartungserlass des BMF vom 10.11.2009 wurden die Umsatzsteuerrichtlinien
geändert, und zwar im Hinblick auf folgende wesentliche
Änderungen ab 2010.
Die zur Umsetzung der RL 2008/8/EG erforderlichen Änderungen
der Leistungsortregelungen für sonstige Leistungen treten
mit 1.1.2010 in Kraft (siehe Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl.
I Nr. 52/2009). Die neuen Leistungsortregelungen differenzieren
nicht nur nach der Art der Leistung, sondern auch danach, ob
der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder Nichtunternehmer
ist.
§ 3a Abs. 6 UStG 1994 enthält die Generalklausel
für
unternehmerische Leistungsempfänger (B2B): Empfängerortprinzip
Reverse-Charge-System kommt zwingend zur Anwendung,
wenn folgende Punkte zutreffen:
Der Leistende ist ausländischer Unternehmer ohne an der
Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte im Inland
UND
der Leistungsempfänger ist entweder:
- Unternehmer i.S.d. § 2 UStG 1994 oder
- Unternehmer, der auch nicht steuerbare Tätigkeit ausführt
oder
- nicht steuerpflichtige juristische Person mit UID-Nr. oder
- Betriebsstätte eines Unternehmers
§ 3a Abs. 7 UStG 1994 enthält die Generalklausel
für
nichtunternehmerische Leistungsempfänger (B2C): Unternehmerortprinzip
- Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistungserbringers
oder
- Betriebsstätte als Leistungserbringer
- Liegt weder Sitz noch Betriebsstätte vor:
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Dienstleistungserbringers
Es bestehen nur mehr wenige Ausnahmen von diesen Generalklauseln, z.B.
den Grundstücksort bei Arbeiten an mit dem Grundstück verbundenen
Einrichtungen wie Gebäuden.
Änderungen gibt es
- im B2B-Fall bei Vermittlungsleistungen, Güterbeförderung
und Nebentätigkeiten wie Beladen, Lagern etc. und Arbeiten
an beweglichen körperlichen Gegenständen und dessen
Begutachtung sowie
- bei B2B und B2C im Falle der Vermietung von Beförderungsmitteln.
Die meisten innergemeinschaftlichen Dienstleistungen sind ab
2010 in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen, wenn der
Leistungsort im EU-Ausland liegt und es zu einem Übergang
der Steuerschuld kommt.
Nach Information des BMF finden die im Ausland steuerbaren sonstigen
Leistungen in der UVA keinen Niederschlag. Es handelt sich aus
österreichischer Sicht um nicht steuerbare Umsätze.
Sie sind daher (auch wenn sie in die ZM aufzunehmen sind) weder
unter der Kennzahl 000 noch unter der Kennzahl 021 zu erfassen.
(KWT 2.2.2010)
Link zu den Richtlinien:
UStR
Wartung 2009
UVA: falsche Kennzahlenangabe
nicht zwingend strafbar
[akt. 11.11.2009]
In der Umsatzsteuervoranmeldung
(UVA) werden auf Seite 2 ganz unten die in den Kennzahlen 060
und/oder 065 enthaltenen Vorsteuern betreffend KFZ (027) und
Gebäude (028) abgefragt. Das betrifft bei Gebäuden
die Vorsteuer aus zu aktivierenden Baurechnungen, d.h. kein reiner
Reparatur-Aufwand, der sofort voll in den Ausgaben verbucht wird.
Laut einem Gutachten wird festgehalten, dass mit den Kennzahlen
027 und 028 keine abgabenrechtlich bedeutsamen Umstände
abgefragt werden, sondern diese Informationen lediglich Kontrollzwecken
dienen. Der Gutachter zieht weiters den Schluss, dass eine
(strafrechtlich sanktionierte) Rechtspflicht, derartige
Kontrollfragen schon bei Erklärungsabgabe zu beantworten,
wohl nicht bestehen kann. (Spätestens) Im Zuge von
Prüfungen oder Anfragen der Finanzbehörden muss natürlich
eine Bekanntgabe erfolgen.
ZM innerhalb
eines Monates zu melden ab 2010
[akt. 23.09.2009]
Mit Verordnung des BMF zur dritten
Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FonErklV),
BGBl II 2009/288, ausgegeben am 10. 9. 2009 wurde entsprechend
EU-Recht* geregelt, dass die
- Zusammenfassende Meldung für jeden Kalendermonat (bzw
in den vorgesehenen Fällen für jedes Kalenderquartal)
zwingend innerhalb einer
- Frist von höchstens einem Monat abzugeben ist. Diese Änderung
gilt
- ab 1. 1. 2010.
* Art 1 Punkt 3 RL 2008/117/EG zu Art 263 der RL 2006/112/EG
(MehrwertsteuersystemRL)
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