von Mag. Otto Reith, Steuerberater

SEPA-Zahlung ab 1.2.2016 ohne Belegscan
[akt. 07.03.2016]


Ab Februar werden händisch ausgefüllte Zahlungsanweisungen nicht mehr gescannt und an den Zahlungsempfänger weitergeleitet. Soweit dies möglich ist, werden die händischen Daten zwar automatisiert verarbeitet und in der Überweisung weitergeleitet. Dies kann aber unvollständig erfolgen. Daher kann der Zahlungsempfänger Vermerke auf den Zahlscheinen nicht mehr lesen und es bestehen Schwierigkeiten in der Zuordnung von Zahlungen. Eine Folge davon ist die verpflichtende elektronische Zahlung an das Finanzamt.

 

SEPA ab 1.8.2014
Inkrafttreten verschoben
[akt. 14.03.2014]


Ab August 2014 sind in Euro nur mehr sog. SEPA-Überweisungen möglich. Zu den Details siehe unsere Info vom 16.05.2013. Bis dahin werden Nicht-SEPA-Überweisungen weiterhin „toleriert“. Dies ermöglicht Ihnen, die Zahlungen sukzessive auf SEPA umzustellen und die Auswirkungen auf die Buchhaltung zu beobachten (siehe dazu ebenfalls unsere Info 16.05.2014).

 

SEPA ab 1.2.2014
Wie wirkt sich der neue Bankzahlungsverkehr auf die Finanzamts-Zahlungen und Buchhaltung aus?
[akt. 16.05.2013]


Ab Februar 2014 sind in Euro nur mehr sog. SEPA-Überweisungen möglich. EU-weit besteht eine einheitliche elektronische Zahlungsverkehrsinfrastruktur für Euro-Zahlungen und damit ein einheitlicher europäischer Zahlungsverkehrsraum („Single Euro Payments Area“ – SEPA).
TIPP: Der Vorteil? Die SEPA-Überweisung dauert innerhalb der gesamten EU garantiert nur noch einen (Werk-)Tag.
SEPA-Zahlungen verwenden statt „Kontonummer und Bankleitzahl“ die international gültige Kontonummer IBAN, die internationale Bankkontonummer. D.h. künftig muss eine Überweisung im Inland oder innerhalb der EU mit Angabe eines IBAN anstatt der Kontonummer der Gegenseite erfolgen. Diesen IBAN findet man oft bereits auf Rechnungen, auf seinem eigenen Kontoauszug oder der Bankomatkarte. Im IBAN ist die Bank enthalten, d.h. es ist keine BIC-Angabe für die Bank der Gegenseite bei Überweisungen inn. der EU nötig. Einen IBAN-CHECK kann man hier machen: http://www.stuzza.at/

Lastschriften
Es gibt nur noch 2 Arten von Lastschriften:
1) Basislastschrift - 56 Tage Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen (13 Monate bei Bestreitung des Mandates)
2) Firmenlastschrift - kein Widerrufsrecht (ausser bei Mandatsbestreitung 3 Monate), Mandat muss der Bank bereitgestellt werden, sie prüft das Vorliegen eines Mandates, nur zwischen Firmenkonten
In beiden Fällen ist der Auftraggeber der Lastschrift verpflichtet zu Vorankündigung, Fristeneinhaltung, Kennzeichung der Aufträge und es muss eine Creditor-ID und ein Mandat vorliegen.
Das Mandat hat bestimmte Formvorschriften zu erfüllen, z.B. die Angabe einer Creditor-ID und einer Mandatsreferenz. Es sollte daher z.B. bei Verträgen (etwa Mietverträgen) auf einer gesonderten Seite unterschrieben werden.
Die bestehenden Einzugsermächtigungen und Abbucher können ohne neues Mandat auf Basislastschrift (mit Widerrufsrecht) umgestellt werden.
Bei beiden Fällen ist eine 14 tägige Vorankündigung der Belastung nötig, es sei denn, im Mandat wurde diese ausgeschlossen.
Auch bei jeder Änderung des Betrages ist eine neue Ankündigung nötig, es sei denn - siehe oben.
TIPP: Vorteil für den Zahler: Dem Zahler muss eine "Mandatsverwaltung" für sein Bankkonto möglich sein. Damit einher gehen
- Gesamtüberblick der erteilten Mandate für Lastschriften
- Möglichkeit der Sperre bestimmter Kreditoren
- Begrenzungsmöglichkeiten für jedes Mandat (wie oft Einzug, welcher Betrag maximal etc)
ähnlich der derzeiten Verwaltung der Daueraufträge.
Mandate für Basislastschriften müssen der Bank nicht übermittelt werden! Der Kunde muss sie daher in seiner Mandatsverwaltung selbst anlegen.
Firmenlastschriften-Mandate sind der Bank bekannt und daher schon vorangelegt.

Zahlungsreferenz ODER Verwendungszweck
Mit der SEPA wurde ein 140 Zeichen Verwendungszweck eingeführt, der dem Empfänger übermittelt wird. Allerdings wollen viele Firmen bei Überweisungen die Kundendaten rein numerisch im Feld Zahlungsreferenz eingefüllt haben. Die Befüllung der Felder Zahlungsreferenz und Verwendungszweck schließen sich aber gegenseitig aus! Will ich daher sichergehen, dass meine Zahlung beim Empfänger wie gewünscht verarbeitet und berücksichtigt wird, muss ich die von ihm gewünschte Zahl ins Feld Zahlungsreferenz eintragen.
NACHTEIL: Auf dem Kontoauszug des Zahlers sieht man nur mehr die numerische Zahlungsreferenz - eine Zuordnung durch den Zahler bzw. dessen Buchhalter ist dadurch sehr erschwert!

Zuordnung von Zahlungen auf dem Kontoauszug
Will man dem Empfänger auch Buchstaben mitteilen oder will man auf seinem Kontoauszug einen Text, der einem die Zuordnung der Zahlung ermöglicht, so gibt es derzeit 3 Möglichkeiten:
1) Befüllung des Verwendungszweckes anstatt der Zahlungsreferenz mit der vom Empfänger gewünschten Zahl und den vom Zahler gewünschten Text zur Identifikation der Zahlung. Beispiel:
123456789012 Rechnungen xxx, yyy, zzz
Folge: die vom Empfänger gewünschte automatische Verarbeitung kann daher nicht erfolgen. Es dauert länger, bis eine Zahlung zugeordnet ist, es wird eventuell gemahnt etc. Ob intelligente Software des Empfängers die Kundendaten aus dem Verwendungstext filtern und damit die Zahlung automatisch zuordnen kann, bleibt abzuwarten.
2) Eintrag von Text zusätzlich zur Zahl ins Feld Zahlungsreferenz. Dieses hat zwar 35 Zeichen und kann auch Buchstaben enthalten. Befüllt man die Zahlungsreferenz allerdings mit anderen Zeichen als Ziffern oder mit mehr als 12 Ziffern, werden diese Daten nicht als automatisch verwertbare Kundendaten an den Empfänger übermittelt. Folge: dieselbe wie bei 1)!
Eine Abstimmung im Vorfeld, z.B. bei Überweisung mehrerer Rechnungen mit einer Überweisung wird daher erforderlich sein.
3) Einige Banken (z.B. ERSTE) bieten ein zusätzliches Erfassungsfeld "Auftraggeber-Referenz" mit 35 Zeichen. Diese Information dient dem Auftraggeber zur eindeutigen Zuordnung der Buchung und wird an den Empfänger weitergegeben. D.h. ich kann die Zahlungsreferenz mit den vom Zahlungsempfänger gewünschten numerischen Daten füllen und störe seine Verarbeitung nicht. Auf dem Kontoauszug finde ich die Buchung aber mit genau dem Text der Auftraggeber-Referenz, nur steht davor ein "AREF:" Die Zuordnung der Zahlung z.B. beim Buchen wird erleichtert.

SEPA-Überweisungen ans Finanzamt
Das Finanzamt verlangt bei Überweisungen, dass die Steuernummer als Kundendaten-Kriterium der Finanz als Zahlungsreferenz angegeben wird und (zugleich) bei einer Verrechnungsweisung (d.h. die Finanz soll den Betrag für bestimmte Abgaben verrechnen, d.h. diese zeitgleich als gemeldet buchen) die Abgabenart mit Periode und Betrag zu erfassen. Möglicherweise wird für Online-Produkte, die nicht für Firmenkunden gedacht sind, keine spezielle Maske für Finanzamt-SEPA-Überweisungen existieren. Viele kleinere Unternehmer mit Umsätzen unter 30.000 netto müssen aber keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und erteilen dem Finanzamt die Verrechnungsweisung mittels Zahlungsdaten, z.B. U 01032014 1567.
TIPP: Die Lösung ist wohl eine Verwendung des Feldes Verwendungszweckes und die Angabe der Steuernummer in diesem Feld. Mögliche nachteilige Folgen: siehe oben.
TIPP: Eine mögliche Lösung ist die Verwendung einer Überweisungs-Software, die eine Erfassungsmaske für Finanzamtszahlungen beinhaltet.

Import/Export Buchhaltung
Wenn elektronische Zahlungsaufträge (Überweisungsdateien) an die Bank übermittelt werden (z.B. aus einer SAP- oder BMD-Buchhaltung oder einem E-Banking-Programm heraus), müssen sie künftig einer Norm mit XML-Format entsprechen.
Sollen Zahlungsdaten (Kontoauszüge) in die (z.B. SAP- oder BMD-)Buchhaltung oder das E-Banking-Programm rückgespielt werden, so muss eine Datei im CAMT-Format von der Bank bereitgestellt werden.

Wir bitten bei Fragestellungen betreffend Zahlungsverkehr mit der Finanz und die Buchhaltung mit uns Kontakt aufzunehmen. Vieles kann im Vorfeld getestet werden, um unliebsame Überraschungen im Zusammenhang mit SEPA-Überweisungen und deren Verarbeitung in der Buchhaltung zu vermeiden.

(Daten teilweise aus Seminarunterlagen der Oberbank vom 16.05.2013, siehe auch Online-Informationen)

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